Der Kaufpreis von Denkmalimmobilien ist aus steuerlicher Sicht aufzuteilen in Grund und Boden, Altsubstanz sowie Sanierungsaufwand. Im Folgenden wird erläutert, was unter den drei Positionen zu verstehen ist und welche steuerlichen Vorteile sich bei der Investiton in Denkmalimmobilien ergeben.
1 Grund und Boden
Da der Grund und Boden keiner Abnutzung unterliegt, kann der Anteil des Kaufpreises, der auf diesen entfällt, steuerlich nicht abgesetzt werden.
2 Altsubstanz
Mit Altsubstanz wird der Wert des Bestandsgebäudes bezeichnet. Im Fall einer Kapitalanlage kann der entsprechende Anteil am Kaufpreis der Denkmalimmobilien gem. § 7 IV S. 1 Nr. 2 EStG in Höhe von 2%
p.a. steuerlich abgeschrieben werden bei Gebäuden, deren Baujahr nach dem 31. Dezember 1924 liegt und mit 2,5% p.a. bei Gebäuden, die vor dem 1. Januar 1925 fertig gestellt worden
sind.
3 Sanierungsaufwand
Die Sanierungsaufwendungen stellen die Herstellungskosten für Baumaßnahmen dar, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Der diesbezügliche Anteil am Kaufpreis der Denkmalimmobilien unterliegt einer erhöhten steuerlichen Abschreibung gem. §§ 7 i/h EStG – und zwar für Kapitalanleger und
Eigennutzer.